Exkurs: OHB, SFO, UHB, SfO, Anweisungswesen in Banken - Grundlagen

Quo vadis OHB, UHB, SfO oder SfixO? Diese Organisationshandbücher reichen bereits in die 60er Jahre des 20. Jahrhunderts zurück.

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Uneinheitliche Definitionen vermeiden

Transparenz ist auch hinsichtlich der Begrifflichkeiten geboten. Häufig verschwenden die Institute zu viele Ressourcen damit, verschiedene Ausdrücke definitorisch voneinander abzugrenzen, statt sich auf die Verwendung nur einer spezifischen Bezeichnung zu einigen. Das gilt auch für verschiedene Unterarten von Anweisungen, die sich in vielen Organisationshandbüchern finden: Ob Richtlinie, QM-Anweisung, Orga-Anweisung, Handbuch, Regel, Interimsanweisung, Geschäftsanweisung oder Arbeitsanweisung – die sprichwörtlichen Bäume verstellen den Blick auf den Wald. Das führt in der Praxis zur parallelen Verwendung der Ausdrücke und sorgt so für Unklarheiten in den Abläufen. Im schlimmsten Fall verwirrt die Begriffsvielfalt die Anwender und verhindert eine effektive Suche nach bestimmten Anweisungen. Zudem schleichen sich häufig Redundanzen ein, da ein und dieselben Inhalte mit unterschiedlichen Bezeichnungen im OHB gepflegt werden.

HAFTUNGSRISIKEN BEACHTEN

Darüber hinaus besteht eine nicht zu unterschätzende Gefahr darin, dass sich die redundant gepflegten Inhalte im Rahmen der Pflege verselbständigen, auseinanderentwickeln und schließlich sogar widersprechen. Das wiederum ruft die Aufsicht auf den Plan und kann unter Umständen auch die Verantwortlichen in die Bredouille bringen. Denn die Verantwortlichen haften: „Geschäftsleiter sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich …“ – so steht es im Gesetz (§ 25a Abs. 1 KWG). Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zählt vor allem das bereits angesprochene Risikomanagement. An dieser Stelle macht der Gesetzgeber konkrete Vorgaben, vom Verfahren zur Sicherstellung der Risikotragfähigkeit über Notfallkonzept bis hin zu einem integrierten Internen Kontrollsystem (IKS, vgl. § 25a KWG). Aus dem Gesetz ergibt sich einerseits das Haftungsrisiko sowie andererseits die klare Verantwortlichkeit bei der Geschäftsleitung (vgl. § 25c Abs. 3 KWG). Im äußersten Fall droht sogar die persönliche Haftung.

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